Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Beförderungsverträge der Verhuven Touristik GmbH, Im Niederbruch 1, 46509 Xanten, nachfolgend „Beförderer“ genannt, die von Fahrgästen getätigt werden.
  2. Insoweit es sich bei dem Fahrgast um einen Unternehmer i.S.d. § 14 BGB handelt und dieser diesen Bestimmungen entgegenstehenden Geschäftsbestimmungen führt, haben die AGB des Beförderers Vorrang.

§ 2 Vertragsabschluss

  1. Der Beförderer präsentiert auf seiner Buchungsplattform www.airportweezeshuttle.com die Beförderungstermine und -ziele. Der Fahrgast kann hier durch Auswahl des Reisetermins und Eingabe seiner Daten kostenpflichtig die gewünschte Beförderung buchen.
  2. Nach Abschluss des Buchungsvorgangs erhält der Fahrgast sein Reiseticket in einem gängigen Format sowie eine Buchungsbestätigung in elektronischer Form auf seine E-Mail-Adresse. Das Ticket kann auch mit der E-Mail-Adresse sowie Buchungsnummer auf der Website eingesehen und heruntergeladen werden. Mit Übermittlung der Buchungsbestätigung ist der Beförderungsvertrag verbindlich zustande gekommen.
  3. Ein Abschluss des Beförderungsvertrages kann bis 5 Minuten vor Abfahrt auch direkt beim Fahrer des Beförderers abgeschlossen werden. Hierbei erhält der Fahrgast sein Ticket direkt vor Ort.
  4. Die ausgestellten Tickets sind personengebunden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Fahrtantritt der Fahrgast sich durch Vorlage seines Personalausweises oder eines anderen zur Identifizierung des Fahrgastes geeigneten Ausweises (z. B. Führerschein oder Reisepass) ausweisen muss.
  5. Insoweit der Fahrgast in betrügerischer Absicht eine Buchung auslöst oder in sonst rechtswidriger Weise oder mittels rechtswidriger Aktivitäten Tickets des Beförderers erwirbt, überträgt, umbucht oder anders nutzt, ist der Beförderer dazu berechtigt, den Beförderungsvertrag außerordentlich zu kündigen und die Tickets zu sperren. Eine Rückzahlung der Vergütung ist in diesem Fall ausgeschlossen. Der Beförderer hat ein entsprechend rechtswidriges Verhalten nachzuweisen.

§ 3 Preise und Versandkosten

Die ausgezeichneten Preise sind Endpreise inkl. Umsatzsteuer. Es gilt der Betrag, der jeweils zum Zeitpunkt der verbindlichen Buchung ausgewiesen ist. Versandkosten oder Kosten für angebotene Zahlungsarten entstehen nicht.

§ 4 Zahlung

  1. Die Bezahlung erfolgt unmittelbar nach Buchung auf der Onlineplattform mittels Kreditkarte, SEPA-Lastschriftverfahren oder mittels des Zahlungsanbieters PayPal. Nach Abschluss der Buchung wird das jeweilig ausgewählte Konto mit dem vereinbarten Buchungsbetrag belastet.
  2. Insoweit der Fahrgast Zahlung auf Kreditkarte oder SEPA-Lastschrift auswählt, ist er dazu verpflichtet, seinen korrekten und vollständigen Fahrgastnamen sowie seine Adresse anzugeben. Insoweit die Zahlung über PayPal erfolgt, werden diese Daten durch PayPal an den Beförderer übermittelt.
  3. Mit Angabe der Kreditkartennummer in der Bestellung ist der Beförderer ermächtigt, den Kaufpreisbetrag von dem vom Fahrgast in der Bestellung angegebenen Kreditkartenkonto einzuziehen. Für das SEPA-Lastschriftverfahren wird eine eigenständige Ermächtigung im Verkaufsprozess angefordert.
  4. Insoweit ein Ticket unmittelbar vor der Fahrt beim Fahrer des Beförderers erworben wird, ist eine Barzahlung sowie eine Zahlung mit EC- oder Kreditkarte möglich.
  5. Im Falle einer Rückbuchung der Vergütung ist der Fahrgast dazu verpflichtet, die hierbei entstehenden Mehrkosten ebenso dem Beförderer neben der Vergütung auszugleichen.
  6. Im Rahmen eines Angebots erworbene Tickets, für die nach Ablauf des Angebots andere Bedingungen gelten, müssen zum vollen Preis erworben werden, der am Tag der Fahrt/Gültigkeitstag des Tickets gilt.

§ 6 Zahlungsverzug

Kommt es zu einer Rückbuchung der Vergütung, erhält der Fahrgast vom Beförderer nochmals eine schriftliche Zahlungsaufforderung. Die Vergütung ist spätestens binnen 7 Tagen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung vom Fahrgast auszugleichen. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Fahrgast in Zahlungsverzug. Sodann ist der Beförderer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls dem Beförderer ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist der Beförderer berechtigt, diesen geltend zu machen. Weiter wird der Beförderer einen geeigneten Dritten zur Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragen. Die Kosten sind als Verzugsschaden sodann ebenso vom Fahrgast an den Beförderer zu zahlen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Daten des Fahrgastes in einem solchen Fall an den Dritten übertragen werden.

§ 7 Nichtbestehen eines Widerrufsrechts

Gem. § 312 Abs 2 Nr. 5 BGB besteht für Personenbeförderungsverträge kein Widerrufsrecht.

§ 8 Stornierung & Umbuchung

Eine Stornierung oder Umbuchung ist ausgeschlossen.

§ 9 Mitnahme von Handgepäck, Traglasten, Rollstühlen, Fahrrädern und Tieren

  1. Grundsätzlich ist pro Fahrgast nur die Mitnahme von Handgepäck nebst eines Traglaststückes möglich. Traglasten bezeichnen hierbei Stücke, die von einer Person getragen werden können. Gepäck oder Traglasten, die andere Fahrgäste oder das Betriebspersonal belästigen oder behindern oder die Sicherheit der anderen Personen oder des Fahrzeuges gefährden, sind von der Beförderung ausgeschlossen und dürfen nicht mitgeführt werden.
  2. Ein Transport von Rollstühlen und Gehhilfen im Fahrgastraum ist leider nicht möglich. Diese können jedoch im Kofferraum befördert werden, solange diese die zulässigen Gepäckmaße nicht überschreiten. Der Fahrgast muss in der Lage sein, aus eigener Kraft das Fahrzeug zu besteigen.
  3. Der Transport von Fahrrädern ist ausgeschlossen.
  4. Der Transport von Tieren ist ausgeschlossen. Lediglich der Transport von Blinden- und Begleithunden ist gestattet. Fahrgäste, die von einem Blindenhund begleitet werden, müssen ihre Fahrt vorab über das Kontaktformular anmelden. Der Beförderer reserviert für den Hund dann einen eigenen Sitzplatz neben dem Fahrgast. Der Hund fährt kostenfrei mit.

§ 10 Ablehnung der Beförderung, Pflichten des Fahrgastes, Abbruch der Beförderung

  1. Vor Fahrtantritt ist der Fahrgast dazu verpflichtet, dem Busfahrer des Beförderers ein gültiges Ticket vorzulegen und seine Identität durch ein Ausweisdokument nachzuweisen. Kinder bis 10 Jahre müssen in Begleitung einer volljährigen Person reisen. Kinder zwischen 10 und 15 Jahren können mit der Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten alleine reisen. Kann kein gültiges Ticket vorgelegt werden, der Fahrgast sich nicht ausweisen oder ist der Fahrgast ein Kind ohne Begleitung einer volljährigen Person bzw. verfügt nicht über die oben beschriebene Einverständniserklärung, wird er nicht befördert. Eine Erstattung des Kaufpreises ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
  2. Der Beförderer kann zudem die Beförderung ablehnen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Fahrgast eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für andere Fahrgäste darstellt.
  3. Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Fahrzeuge des Beförderers so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist Folge zu leisten. Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
    • sich während der Fahrt in den Kraftomnibussen des Beförderers mit dem Fahrzeugführer zu unterhalten,
    • die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
    • Sicherungseinrichtungen missbräuchlich zu betätigen,
    • Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen,
    • während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
    • ein Fahrzeug zu betreten oder zu verlassen, wenn die bevorstehende Abfahrt angekündigt ist oder die Türen geschlossen werden,
    • gefährliche Stoffe oder Chemikalien mit sich zu führen, welche dazu geeignet sind andere Fahrgäste, das Betriebspersonal oder das Fahrzeug zu gefährden oder unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
      Zudem sind die Fahrgäste dazu verpflichtet,
    • die Fahrzeuge nur an den Haltestellen zu betreten und zu verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals,
    • zügig ein- und auszusteigen und dabei die besonders gekennzeichneten Türen zu benutzen,
    • Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege freizuhalten,
    • sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen,
    • sie begleitende Kinder sorgfältig zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen. Für Kinder von 0 bis 3 Jahre ist der reisende Fahrgast verpflichtet, einen Kindersitz mitzubringen, der mit einem Dreipunktgurt befestigt werden kann.
  4. Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten oder führt strafrechtlich relevante Handlungen im Fahrzeug des Beförderers aus, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. Eine Rückerstattung vom Ticketpreis sowie anderweitigen Schadensersatz des Fahrgastet ist in einem solchen Fall ausgeschlossen.

§ 11 Annullierung, Verzögerung, Überbuchung, Ausfall

  1. Im Fall der Annullierung der Fahrt, einer Verzögerung von mehr als 120 Minuten oder im Falle einer Überbuchung hat der Fahrgast Anspruch auf:
    • Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung zum im Beförderungsvertrag festgelegten Zielort ohne Aufpreis und unter vergleichbaren Bedingungen wie im Beförderungsvertrag angegeben zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
    • Erstattung des Fahrpreises und gegebenenfalls zum frühestmöglichen Zeitpunkt kostenlose Rückfahrt mit dem Bus zum im Beförderungsvertrag festgelegten Abfahrtsort. Die Erstattung des Fahrpreises erfolgt binnen 14 Tagen, nachdem das Angebot gemacht worden oder der Erstattungsantrag eingegangen ist.
  2. Insoweit dies dem Fahrgast nicht vom Beförderer angeboten wird, hat der Fahrgast zusätzlich zu der Erstattung des Fahrpreises einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 50 % des Fahrpreises. Der Beförderer zahlt diesen Betrag innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags auf Entschädigung aus.
  3. Bei Annullierung oder Verspätung der Abfahrt eines Linienverkehrsdienstes informiert der Beförderer oder gegebenenfalls der Busbahnhofbetreiber die Fahrgäste, die von einem Busbahnhof abfahren unverzüglich, jedoch spätestens 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit, über die Lage und, sobald diese Informationen vorliegen, über die voraussichtliche Abfahrtszeit. Versäumt der Fahrgast aufgrund einer Annullierung oder Verspätung einen Anschluss an einen Verkehrsdienst, so wird er soweit möglich über alternative Anschlüsse unterrichtet. Dies kann ebenso auf elektronischem Wege erfolgen.
  4. Bei Annullierung einer Fahrt sowie bei einer Verzögerung der Abfahrt von einem Busbahnhof von mehr als 90 Minuten bei Fahrten mit einer planmäßigen Dauer von über drei Stunden bietet der Beförderer den Fahrgästen kostenlos Folgendes an:
    • Imbisse, Mahlzeiten oder Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit oder Verspätung, sofern sie im Bus oder im Busbahnhof verfügbar oder in zumutbarer Weise zu beschaffen sind;
    • ein Hotelzimmer oder eine andere Unterbringungsmöglichkeit sowie Beistand bei der Organisation der Beförderung zwischen dem Busbahnhof und dem Ort der Unterbringung, sofern ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehr erforderlich ist. Der Beförderer beschränkt die Übernahme der Gesamtkosten der Unterbringung — ohne die Kosten der Beförderung zwischen dem Busbahnhof und der Unterkunft — je Fahrgast auf 80 EUR pro Nacht und auf höchstens zwei Nächte.
  5. Wird der Kraftomnibus während der Fahrt betriebsunfähig, bietet der Beförderer entweder die Fortsetzung des Verkehrsdienstes mit einem anderen Fahrzeug von dem Ort, an dem sich das betriebsunfähige Fahrzeug, befindet an oder der Beförderer ist ebenso dazu berechtigt, die Beförderung von dem Ort, an dem sich das betriebsunfähige Fahrzeug befindet, zu einem geeigneten Wartepunkt oder Busbahnhof, von dem aus die Fortsetzung der Reise möglich ist, auszuführen.

Hinweis: Den Wortlaut der VERORDNUNG (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr finden Sie z.B. im Internet unter https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:055:0001:0012:DE:PDF

§ 12 Haftung

Bei aus der Nutzung des Kraftomnibusses des Beförderers resultierenden Unfällen leistet der Beförderer angemessene und verhältnismäßige Hilfe im Hinblick auf die unmittelbaren praktischen Bedürfnisse der Fahrgäste nach dem Unfall. Diese Hilfe umfasst erforderlichenfalls Unterbringung, Verpflegung, Kleidung, Beförderung und die Bereitstellung erster Hilfe. Hilfeleistung stellt in keinem Fall eine Haftungsanerkennung dar. Die Gesamtkosten der Unterbringung je Fahrgast ist auf einen Höchstbetrag von 80 EUR pro Nacht und auf höchstens zwei Nächte beschränkt.

Aus anderen Rechtsgründen haftet der Beförderer dem Fahrgast grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und der Herbeiführung von Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch bei leichter Fahrlässigkeit.

Insoweit der Beförderer wesentliche Vertragspflichten verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außer in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung bei Tod oder Körperverletzung sowie bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck pro Schadensfall auf 220.000 EUR je Fahrgast bzw. auf 1.200 EUR je Gepäckstück begrenzt. Die Entschädigung im Falle einer Beschädigung von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten entspricht stets dem Wiederbeschaffungswert oder den Reparaturkosten der verloren gegangenen oder beschädigten Ausrüstung.

Bestimmungen des Haftpflichtgesetzes (HPflG) sowie der VERORDNUNG (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr bleiben im Übrigen unberührt.

Hinweis: Den Wortlaut der VERORDNUNG (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr finden Sie z.B. im Internet unter https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:055:0001:0012:DE:PDF

§ 13 Anwendbares Recht

Der zwischen dem Fahrgast und dem Beförderer abgeschlossene Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts. Unberührt davon bleiben die zwingenden Bestimmungen des Staates, in dem der Fahrgast seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

§ 14 Schlichtungsverfahren

Allgemeine Informationspflichten zur alternativen Streitbeilegung nach Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz):

Die europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbelegung (OS) zur Verfügung, die Sie unter dieser Adresse finden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

§ 15 Gerichtsstand

Sofern es sich bei dem Fahrgast um einen Unternehmer i.S.d. BGB handelt oder der Fahrgast entgegen seinen Angaben bei der Bestellung keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Xanten.

§ 16 Schriftform, Vertragssprache

  1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
  2. Die Vertragssprache ist Deutsch.
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